Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 73 (Enquete-Kommissionen)

Der Landtag hat das Recht auf Einsetzung von Enquete-Kommissionen. Jede Fraktion ist berechtigt, mit mindestens einem Mitglied in jeder Enquete-Kommission vertreten zu sein. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art 72 Art 74