Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
ID212792Art 73 (Enquete-Kommissionen)
Der Landtag hat das Recht auf Einsetzung von Enquete-Kommissionen. Jede Fraktion ist berechtigt, mit mindestens einem Mitglied in jeder Enquete-Kommission vertreten zu sein. Das Nähere regelt ein Gesetz.