Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg

ID212792

Art 79 (Verfassungsänderungen)

Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Hierzu bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages oder eines Volksentscheides nach Artikel 78 Absatz 3.

Art 78 Art 80