Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verfassung des Landes Brandenburg
ID212792Art 7a (Schutz des friedlichen Zusammenlebens)
(1) Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus, Antiziganismus sowie der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.
(2) Das Land fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur.