Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Beitritt des Landes Brandenburg zu dem Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern

ID254794

§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Beitritt zu dem Staatsvertrag nach dessen Artikel 7 Absatz 3 wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

Potsdam, den 26. September 2022

Die Präsidentin

des Landtages Brandenburg

Dr. Ulrike Liedtke

zum Staatsvertrag

Anlagen

1

Staatsvertrag über die erweiterte Zuständigkeit der mit der Begleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen betrauten Bediensteten in den Ländern 233.5 KB

§ 1