Gesetze / Gesetz betreffend das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und betreffend Gouverneure und Direktoren in der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie in der Internationalen Finanz-Corporation

IFCAbkG

Art 7

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Art 6