Gesetze / Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern

IHKG

§ 7

(1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer.

(2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.

§ 6 § 8