Gesetze / IWF-Gesetz

IMFAbkG

Art 2

Das Recht aus Artikel V des Übereinkommens, Mittel des Internationalen Währungsfonds innerhalb der Reservetranche im Sinne des Artikels XXX Buchstabe c des Übereinkommens zu beantragen, übt die Deutsche Bundesbank aus.

Art 1 Art 3