Gesetze / Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMLebensmFPrV§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.