Gesetze / Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMLebensmFPrV§ 15 Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ alle Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ die schriftlichen Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.