(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der „Geprüfte Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder die „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ in der Lage sein, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens
1.Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen,
2.sich einzustellen auf
a)Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion,
b)neue Strukturen der Arbeitsorganisation und
c)neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements sowie
3.den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.
(3) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
1.Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukten; Mitwirken bei der Entwicklung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte; Vorbereiten von Investitionsentscheidungen; Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes;
2.Beurteilen, Planen und Optimieren von Produktionsprozessen der Printmedienproduktion; Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln, Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen; Beurteilen von Produktionsergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen;
3.Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien; Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten rechtlicher Vorschriften;
4.Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwenden von Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung;
5.Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des Personaleinsatzes und einer systematischen Personalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Festlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“.