Gesetze / Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMPMedFPrV

§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses

Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ ist Folgendes erforderlich:

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Printmedien“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien“ sowie
2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3.
§ 1 § 3