Gesetze / Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMPMedFPrV§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
Die Prüfung zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ darf nicht länger als fünf Jahre vor der Zulassung zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ abgelegt worden sein.
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Printmedien oder einer Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Printmedien nach § 1 Absatz 2 und 3 aufweisen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.