Gesetze / Industriemeister-Printmedien-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMPMedFPrV

§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer

(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.

§ 6 § 8