Gesetze / Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung
IMSüßFPrV§ 13 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.