Gesetze / Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung

IMSüßFPrV

§ 8 Gliederung des Prüfungsteils

Der Prüfungsteil besteht aus

1.
einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und
2.
einem Fachgespräch nach § 12.
§ 7 § 9