Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 103 Übergangsvorschrift für Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Abschnitt 2 des Zehnten Teils ist nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 22. Mai 2017 bei der für die Bewilligung zuständigen Stelle eingegangen sind.

§ 102 § 104