Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 50 Sachliche Zuständigkeit

Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

§ 49 § 51