Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften

Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.

§ 81 § 83