Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 83g Beförderung auf dem Luftweg

§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.

§ 83f § 83h