Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

IRG

§ 97b Übermittlung personenbezogener Daten

Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen

1.
Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,
2.
Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und
3.
Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.
§ 97a § 97c