Gesetze / IStGH-Gesetz
IStGHG§ 54 Vorübergehende Übergabe (Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts)
Wer sich im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, wird auf Ersuchen des Gerichtshofes für dort gegen einen anderen geführte Ermittlungen oder ein dort anhängiges, gegen einen anderen gerichtetes Verfahren zu einer Beweiserhebung oder einem anderen in Artikel 93 Abs. 7 Buchstabe a Satz 1 des Römischen Statuts vorgesehenen Zweck dem Gerichtshof oder den Behörden eines vom Gerichtshof bezeichneten Staates vorübergehend übergeben, wenn
Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden. Die aus Anlass der Übergabe erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Inland zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für Freiheitsstrafen, die gemäß Artikel 70 Abs. 3 des Römischen Statuts vom Gerichtshof verhängt und vollstreckt worden sind.