Gesetze / Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

IT-NetzG

§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz

Der Datenaustausch zwischen dem Bund und den Ländern erfolgt über das Verbindungsnetz.

§ 2 § 4