Gesetze / Landesrecht Brandenburg / IT-Beauftragten-Verordnung
ITBeaufV§ 2 Aufgabendurchführung
Bei der Durchführung der in § 13 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes genannten Aufgaben stimmt sich die oder der IT-Beauftragte kontinuierlich mit den Ressorts der Landesregierung und der Staatskanzlei ab. Sie oder er gewährleistet die Beteiligung des IT-Rates nach § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes.
Einzelnorm