Gesetze / ITZBund-Umwandlungsgesetz

ITZBundG

§ 6 Kundenbeirat der Bundesanstalt

Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat fortgeführt. Der Kundenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 5 § 7