Gesetze / Infektionsschutzgesetz IfSG § 59 Sondervorschrift für Ausscheider Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 20.09.2022. Zur aktuellen Fassung → Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 haben, gelten als körperlich Behinderte im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.