Gesetze / Infektionsschutzgesetz

IfSG

§ 67 Pfändung

Die nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu zahlenden Entschädigungen können nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet werden.

§ 66 § 68