Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung

IfSZV

§ 3

Das Land erstattet den zuständigen Behörden die angemessenen und notwendigen Kosten für die Wahrnehmung der durch Nummer 1.1 der Anlage zugewiesenen Aufgaben. Der nachgewiesene zusätzliche finanzielle Aufwand nach Satz 1 wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

Potsdam, den 27. November 2007

Die Landesregierung des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,

Soziales, Gesundheit und Familie

Dagmar Ziegler

Der Minister für Ländliche Entwicklung,

Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke

§ 2