Gesetze / Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung

ImmVermV

§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben.

§ 11 § 13