Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau

IndKfmAusbV 2002

§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 5 § 7