Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

IndMetMeistV 1997

§ 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 9 § 11