Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
IndMetMeistV 1997§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.