Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker/zur Informationselektronikerin

InfElekAusbV

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 4 § 6