Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten
InfKrankMV§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten
Zusätzlich zu der nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten sind dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich die Erkrankung an und der Tod durch
Borreliose,
Mumps,
Pertussis,
Röteln sowie
Varizellen und Herpes Zoster
zu melden.