Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Erweiterung der Meldepflicht für Infektionskrankheiten

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§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten

Zusätzlich zu der nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Meldepflicht für meldepflichtige Krankheiten sind dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich die Erkrankung an und der Tod durch

Borreliose,

Mumps,

Pertussis,

Röteln sowie

Varizellen und Herpes Zoster

zu melden.

§ 2