Gesetze / Informationselektronikerausbildung-Erprobungsverordnung
InfoElekAusbErprbV§ 1 Struktur und Gegenstand der Erprobung
(1) Eine nach § 33 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, der Handwerksordnung zuständige Stelle kann beschließen, dass im Hinblick auf die Verbesserung der Chancengleichheit der Prüflinge und die Verminderung des Aufwandes der Prüfungsausschüsse in ihrem Bezirk erprobt wird, dass für den Beruf des Informationselektronikers oder der Informationselektronikerin die Gesellenprüfung Teil 2 hinsichtlich des Prüfungsbereiches Kundenauftrag als ein Variantenmodell nach Maßgabe des Absatzes 2 durchgeführt wird.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 3 der Informationselektronikerausbildungsverordnung vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 662, 674) hat der Prüfling,
Der Ausbildungsbetrieb hat die Prüfungsvariante nach Satz 1 auszuwählen und sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitzuteilen.