Gesetze / Informationsgesellschaftsstatistikgesetz

InfoGesStatG

§ 4 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 3 § 4a