Gesetze / Infrastrukturabgabengesetz InfrAG § 8 Abgabensätze Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 28.11.2023. Zur aktuellen Fassung → Die Höhe der Infrastrukturabgabe bestimmt sich nach der Anlage. Die zu entrichtende Infrastrukturabgabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.