Gesetze / InfrGG-Beleihungsverordnung

InfrGGBV

§ 3 Beendigung der Beleihung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung.

§ 2 § 4