Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 13 Weitere Bestimmungen zu Anlagenkombinationen
(1) Zuschläge für Anlagenkombinationen erlöschen 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit nicht mindestens zwei Anlagen, für die das Gebot abgegeben wurde, in Betrieb genommen wurden, so dass die Anlagenkombination die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 erfüllt. Sofern die Anlagenkombination Solaranlagen umfasst, ist der Antrag auf Zahlungsberechtigung innerhalb dieses Zeitraums zu stellen.
(2) Anlagenkombinationen müssen technisch so beschaffen sein, dass sie für mindestens 25 Prozent ihrer installierten Leistung positive Sekundärregelleistung erbringen können, ansonsten verringert sich die fixe Marktprämie auf null. Die Voraussetzungen von Satz 1 gelten als erbracht, wenn 25 Prozent der installierten Leistung der Anlagenkombination auf eine Biomasseanlage, eine Geothermieanlage oder einen Speicher entfallen. Sofern kein Fall des Satzes 2 vorliegt, sind die Voraussetzungen jährlich durch einen Umweltgutachter zu bestätigen und entsprechende Nachweise dem Anschlussnetzbetreiber vorzulegen.
(3) Bei Geboten für Anlagenkombinationen müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale in Höhe der nach § 6 Absatz 5 hinterlegten Sicherheit leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots einer Anlagenkombination nach § 35a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet werden. § 55 Absatz 6 bis 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt entsprechend.
(4) Sofern die Anlagenkombination auch Speicher enthält, ist der zwischengespeicherte Strom ausschließlich in den anderen Anlagenteilen zu erzeugen.
(5) Die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 müssen während der gesamten Dauer der Zahlungen der fixen Marktprämie nach § 8 erfüllt sein.