Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 14 Evaluierung
(1) Die Bundesregierung evaluiert die Innovationsausschreibungen bis zum 31. Dezember 2021 und danach zum 31. Dezember 2024. Die Bundesnetzagentur unterstützt die Bundesregierung bei der Evaluierung.
(2) Netzbetreiber, an deren Netz Anlagen angeschlossen sind, die durch die Innovationsausschreibungen gefördert werden, müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln:
(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur zum Zwecke der Vorbereitung der Evaluierung nach Absatz 1 folgende Daten bis zum 1. August 2021 übermitteln:
(4) In dem Bericht, der bis zum 31. Dezember 2024 vorzulegen ist, ist insbesondere auf die besonderen Solaranlagen und deren Realisierung einzugehen.