Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung

InnAusV

§ 16 Weitere Anforderungen an Gebote für besondere Solaranlagen

(1) Ein Gebot für eine Anlagenkombination, die auch eine besondere Solaranlagen enthält, muss eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen, es darf eine Gebotsmenge von 2 Megawatt nicht überschreiten.

(2) § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für die Gebote der besonderen Solaranlagen nicht anzuwenden.

§ 15 § 17