Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung

InnAusV

§ 19 Übergangsvorschrift

Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18 § 20