Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 4 Teilnahmeberechtigte Anlagen
Gebote können in den Innovationsausschreibungen für folgende Anlagen abgegeben werden:
1.
im Jahr 2019 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde,
2.
im Jahr 2020 für Anlagen, sofern ansonsten ihre Marktprämie nach § 22 Absatz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt würde, sowie für Anlagenkombinationen und
3.
im Jahr 2021 für Anlagenkombinationen.