Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung
InnAusV§ 7 Zusätzliche Bekanntmachung bei Innovationsausschreibungen
Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den Innovationsausschreibungen die Höchstwerte nach § 10 bekannt.