Gesetze / Innovationsausschreibungsverordnung

InnAusV

§ 7 Zusätzliche Bekanntmachung bei Innovationsausschreibungen

Zusätzlich zu den Angaben nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes macht die Bundesnetzagentur bei den Innovationsausschreibungen die Höchstwerte nach § 10 bekannt.

§ 6 § 8