Gesetze / Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2024
InsoGeldFestV 2024§ 1 Umlagesatz
Der für die Finanzierung des Insolvenzgeldes erhobene Umlagesatz nach § 358 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent festgesetzt.