Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen

IntPatÜbkG

§ 17 Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung.

§ 16 § 18