Gesetze / Gesetz über internationale Patentübereinkommen

IntPatÜbkG

§ 6a Ergänzende Schutzzertifikate

Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49a des Patentgesetzes auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent.

§ 6 § 7