Gesetze / Integrationskurstestverordnung

IntTestV

§ 4 Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsunterlagen werden den Prüfungsstellen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder durch das nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung beauftragte Testinstitut zur Verfügung gestellt.

§ 3 § 5