Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Internetversteigerungsverordnung

IntVerstV

§ 7 Verfahren

Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail erneut informiert. Das Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Kalendertage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld und die anfallenden Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Zuschlags, der Ablieferung und des Mindestgebots die §§ 817 und 817a der Zivilprozessordnung.

§ 6 § 8