Gesetze / Investitionsgesetz Kohleregionen

InvKG

§ 23 Sofortvollzug

Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e Absatz 2 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 22 § 24