Gesetze / Investitionszulagengesetz 2005
InvZulG 2005§ 9 Ermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
Gesetze / Investitionszulagengesetz 2005
InvZulG 2005Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.